WIR ÜBER UNS     KONTAKT     GESCHÄFTSBED. (AGB)




Zum Softwarelizenzvertrag
(Ergänzung zu den AGB)
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    von Desktop Solutions, Lya Scholz-Eckl,
    Goldäcker 8, 94539 Grafling,
    nachstehend kurz DS genannt (AGB)
     

       Pflichtangaben nach § 6 TDG
 

§ 1 Geltungsbereich

1.   DS schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

2.   Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. 

3.   Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

4.   a) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine selbständige oder gewerbliche berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
b) Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
c) Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

1.   In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit der Produkte. Die Garantie der Beschaffenheit der Produkte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Garantie der Beschaffenheit dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von DS bestätigt worden. 

2.   Schriftliche Angebote von DS sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend. 

3.   An Bestellungen ist der Kunde 2 Wochen, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung bei DS, gebunden. 

4.   Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots durch DS oder mit der schriftlichen Bestätigung durch DS zu Stande, die in diesem Fall den Umfang der von DS übernommenen Pflichten bestimmt. 

5.   Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege, wird DS den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragstext wird von DS gespeichert und dem Kunden auf Verlangen auf elektronischem Wege zugesandt oder ist für den Kunden auf elektronischem Wege abrufbar.

6.   Die reine Überlassung von Software, die Erbringung von Wartungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen oder die Lieferung von Zubehör sind keine Bestätigung und ersetzen diese nicht. 

7.   Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Software-Lizenzvertrag), deren Pflege und Wartung (Wartungsvertrag) und die Einarbeitung in die Nutzung der überlassenen Software sowie Zubehörlieferungen und sonstige Dienstleistungen jeweils rechtlich selbständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge. 

  1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch DS.

 § 3 Preise

Die Preise ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebots von DS aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch DS gültigen Preis- und Produktliste von DS, die jederzeit geändert werden kann. 

§ 4 Zahlungsbedingungen

1.   Zahlungen sind bei Erhalt der Ware ohne Abzug fällig. Nach Ablauf von 8 Tage gerät der Kunde in Zahlungsverzug. 

2.   Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden grundsätzlich nicht angenommen. Im Falle der Annahme erfolgt diese nur erfüllungshalber. 

3.   Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. 

4.   DS ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere, wenn der Kunde fällige Forderungen von DS nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche von DS gefährdet erscheinen. DS kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen vom Kunden bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. Kommt der Kunde diesem Verlangen von DS nicht nach, ist DS unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der DS entstandene Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

 § 5 Lieferung und nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung

1.   Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von DS enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Liefer- und Leistungsfristen hat der Kunde DS zunächst schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die genannten Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abganges der Lieferung von DS Geschäftssitz. 

2.   Eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen tritt ein, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt, wie etwa Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen etc., auf die Lieferungen oder Leistungen von DS von erheblichem Einfluss sind. Dauern Hindernisse länger als einen Monat an oder kann aufgrund eines solchen Hindernisses die Lieferung oder Leistung dauerhaft nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

3.   Bei unvollständigen Aufträgen oder Änderungswünschen des Kunden kann sich dieser nicht auf vereinbarte Fertigstellungsfristen berufen.  

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1.   Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich DS das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: Vorbehaltsware) vor. 

2.   Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für DS, die einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht. 

3.   Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von DS stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an DS ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von DS, sind diese Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufwertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. 

4.   Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde DS unverzüglich anzuzeigen.

5.   Bei Pfändung von Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von DS hinzuweisen und DS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

6.   DS ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 7 Gefahrenübergang und Versendung

1.   Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den Kunden über.

2.   Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

3.   Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.   Sofern der Kunde keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt (Eilzustellung, Schnellpaket etc), wird dieser nach bestem Ermessen und Vorbehalt der günstigsten Versandart von DS vorgenommen. 

§ 8 Software-Lizenzen

Bei Software-Lizenzen gilt zusätzlich der aktuelle DS Software-Lizenzvertrag. 

§ 9 Gewährleistung

1.   DS macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende Mangelfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. DS macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen. 

2.   Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, erfolgt nach Wahl von DS zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3.   Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. DS ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder ein Folgeprodukt existiert, das diesen Mangel nicht mehr aufweist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

4.   Bleiben Nachbesserungsversuche von DS, wobei ein zweifacher Nachbesserungsversuch zulässig ist, erfolglos oder bietet DS keine fehlerfreie neue Programmversion an, hat der Kunde ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder ein Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung). 

5.   Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 

6.   Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

7.   Ist der Kunde Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von DS keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Produkts dar.

8.   Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von DS nicht, es sei denn, es ist schriftlich so vereinbart.

9.   Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist DS nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs von DS liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunden DS die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Mangels zu untersuchen. 

10.  Die Verjährungsfrist beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Erhalt der Ware, für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Erhalt der Ware. 

11.  Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder eine unvollständige Rücksendung des Produktes erfolgte, werden die hierdurch verursachten Kosten mit einer Kostenpauschale von 40 EUR, berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist. 

 § 10 Mängelrüge

Ist der Kunde Unternehmer, muss er die erhaltene Ware unverzüglich auf Menge und Qualität hin zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang des Produktes schriftlich gegenüber DS geltend gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung 

 § 11 Haftung

1.   Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von DS auf den nach der Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit für Pflichtverletzungen von DS gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Es gilt nicht für Verzugsschäden.

2.   Gegenüber Unternehmern haftet DS bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

3.   Schadensersatzansprüche eines Kunden wegen eines Mangels verjähren von einem Jahr ab Ablieferung des Produkts. Das gilt nicht, wenn von Seiten DS grobes Verschulden oder Arglist vorliegt.

4.   Für das Fehlen von Garantien wird gehaftet, soweit sie vom Zweck der Garantie umfasst werden. 

§ 12 Produktänderungen

DS behält sich Produktänderungen vor, die die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen. 

 § 13 Schlussbestimmungen

1.   Erfüllungsort ist D-94539, Grafling.

2.   Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand DS Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3.   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 

4.   Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Zur Vermeidung von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass Sie in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigen! Beziehen Sie in die erste Sicherung bitte auch die Originalsoftware mit ein und verwahren Sie diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort.

 

Software-Lizenzvertrag

 

Dies ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde) und der Fa. Desktop Solutions, Lya-Martina Scholz-Eckl, Goldäcker 8, D-94539 Grafling (nachfolgend DS genannt).

Durch Öffnen der versiegelten Tasche, durch Bestätigen der "Einverstanden" , „JA“ oder „YES“ -Schaltfläche bei der Installation oder der Unterschrift auf und das Einsenden der etwa beigefügten Registrierungskarte bzw. des entsprechenden elektronischen Formulars, erklären Sie sich an die Bedingungen dieses Vertrages gebunden. Lesen Sie diese daher genau durch! Wenn Sie mit den Bestimmungen dieses Vertrages nicht einverstanden sind, dürfen Sie diese Verpackung nicht öffnen, bzw. nicht mit der Installation fortfahren!

Geben Sie in diesem Falle die komplette Packung mit allen Begleitgegenständen (inkl. aller schriftlicher Unterlagen, der Ordner und sonstigen Behältnisse) unverzüglich gegen volle Rückerstattung des Preises an die Stelle zurück, von der Sie sie bezogen haben oder (sollten Sie die Installationsroutine auf elektronischem Wege / z.B. per Email oder per Downlaod aus dem Internet bezogen haben) löschen Sie den Installationsfile von Ihrem Rechner.

Zur Vermeidung von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass Sie in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigen! Beziehen Sie in die erste Sicherung bitte auch die Originalsoftware mit ein und verwahren Sie diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort

 § 1 Leistungsumfang, Garantie der Beschaffenheit der Produkte 

In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit der Produkte. Die Garantie der Beschaffenheit der Produkte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Garantie der Beschaffenheit dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von DS bestätigt worden 

§ 2 Software-Lizenzen

  1. Der Kunde darf DS-Softwareprodukte einschließlich deren Dokumentation ausschließlich aufgrund einer von DS erteilten Lizenz nutzen. 
  2. Durch die von DS gewährte Softwarelizenz erhält der Kunde ein persönliches, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von DS übertragbares Recht zur Nutzung der lizensierten Software, das nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt. Ist der Kunde eine juristische Person, gewährt DS das Recht, innerhalb der Organisation eine Person zu bestimmen, die das alleinige Recht hat, die Software zu nutzen, wie in diesem Lizenzvertrag festgelegt.
  3. Da es sich um eine benutzerabhängige, persönliche Softwarelizenz handelt, muss der Kunde, der die Software durch mehrere Mitarbeiter einsetzen möchte, eine der Benutzerzahl entsprechende Anzahl von Programmen erwerben. Es sei denn, dass das schriftliche Angebot bzw. die Auftragsbestätigung die Anzahl der Benutzer, die auf allen Zentraleinheiten innerhalb eines Gesamtsystems oder als Nutzer auf einzelnen Zentraleinheiten zugelassen sind, bestimmt. Zu keinem Zeitpunkt darf die Anzahl der Benutzer die festgelegte Anzahl übersteigen.
  4. DS verpflichtet sich, der Nutzung auf einer anderen Anlage zuzustimmen, die die ursprüngliche ersetzt, soweit sie die identische Version der lizensierten Software auch für die Nutzung auf diesen Anlagen allgemein anbietet; Einzelheiten bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Wird die Anlage gewechselt, muss die Software aus der bisherigen Anlage gelöscht werden. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als einer Anlage ist unzulässig.
  5. DS erklärt sich mit einer Weiterveräußerung und Weitervermietung, oder Schenkung der Software nur dann einverstanden, sofern sich der erwerbende Dritte mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Im Falle einer Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche vorhandene Kopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe in Form von Veräußerung oder Schenkung erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Im Falle der Weitergabe durch Miete, Leasing oder Leihe steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur Nutzung zu. Da dies normalerweise nicht sichergestellt werden kann, ist eine Weitergabe durch Miete, Leasing oder Leihe ausgeschlossen, solange DS nicht vorab zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden. Der Kunde ist in den genannten Fällen verpflichtet, DS unverzüglich den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen.
  6. Software wird dem Kunden im Objekt-Code überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil dieser Überlassung, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch die Anwenderdokumentation anders geregelt (Entwicklungstools). Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen.
  7. Die Software darf nur insoweit kopiert oder vervielfältigt werden, als dies für den Betrieb auf der lizensierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken notwendig ist. Eine Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Fotokopie des Handbuches oder Teile davon zählt, darf der Kunde nicht anfertigen. Weitere Exemplare des Handbuches sind von DS zu erwerben. Überlassene Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate sind vom Kunden nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung durch den Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  8. Der Einsatz der lizensierten Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerkes einsetzen, so muss er eine Mehrfachnutzung durch geeignete Schutzmaßnahmen unterbinden, es sei denn, das schriftliche Angebot bzw. die Auftragsbestätigung gemäß § 2 Abs. 3 bestimmen es anders.
  9. Sofern der dem Kunden überlassene Datenträger Software enthält, die von der dem Kunden erteilten Lizenz nicht umfasst ist, darf der Kunde diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen.
  10. Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er verpflichtet sich, die überlassene Software und Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. Sofern es sich bei der Software um kein Programmiertool handelt, verpflichtet sich der Kunde weiterhin, keine Teile der Software oder wesentliche Verfahren oder Ideen hieraus mittelbar oder unmittelbar zur Erstellung eigener Software zu verwenden. Sofern es sich um ein Programmiertool handelt, so ist die vorgenannte Beschränkung nur für die in der Produktdokumentation erläuterte Verwendung aufgehoben. Eine Veränderung der lizensierten Software bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch DS.
  11. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschließlich DS zu.
  12. Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von DS nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht binnen zehn Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Kündigung durch DS bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich davon angefertigter Kopien. Das Nutzungsrecht entsteht erst mit der vollständigen Bezahlung durch den Kunden.
  13. Eine erteilte Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der lizensierten Version.
  14. DS macht darauf aufmerksam, dass Kunden für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die durch diese entstehen.
  15. Soweit DS für Kunden Updates oder Upgrades für die gelieferten Produkte gegen gesonderte Berechnung anbietet, verliert im Falle des Bezuges eines Updates oder Upgrades die alte Lizenz ihre Gültigkeit.
  16. Zur Lizenzsicherung können diverse Schutzmechanismen in die Software integriert sein.
  17. Im Falle der Rückgängigmachung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Originalsoftware und alle Kopien einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie des schriftlichen Materials zu vernichten. Der Kunde wird die Erfüllung dessen DS innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigen.

§ 3 Weiterverteilbare Komponenten (Entwicklungstools)

  1. Ungeachtet von § 2 gewährt DS Kunden das Recht, die Quellcode-Version der Softwareteile, die in der schriftlichen oder elektronischen Dokumentation als Beispielprogramm identifiziert sind, zu verwenden und zu modifizieren. Der Kunde hat jedoch nicht das Recht, das Beispielprogramm oder eine modifizierte Version des Beispielprogrammes in Quellcodeform weiterzugeben.
  2. Ungeachtet § 2 gewährt DS Kunden das nicht-exklusive Recht, die Objektcode-Version jener Teile in jeder Software zu reproduzieren bzw. weiterzugeben, die in der schriftlichen oder elektronischen Dokumentation zur Software als weiterverteilbare Komponenten oder Laufzeitmodule bezeichnet sind.
  3. Der Kunde hat nicht das Recht, den Objektcode der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule als Teil eines Softwareproduktes zu verteilen, das zur Erstellung von Softwareprodukten verwendet werden könnte. Ebenfalls ausgeschlossen ist somit z.B. die Kapselung der Laufzeitmodule in eigene Laufzeitmodule, z.B. zur Verfügungstellung für andere Entwickler sowohl in Source-Code als auch in compilierter (z.B. als DLL oder EXE) oder anderer Form. § 2 (3) gilt entsprechend.
  4. DS gewährt Kunden das lizenzfreie Recht, die weiterverteilbaren Komponenten/ Laufzeitmodule der Software weiterzugeben, unter folgenden Voraussetzungen:

(a)  der Kunde vertreibt die Laufzeitmodule nur zusammen mit seinem Softwareprodukt und als Teil desselben;

(b)  der Kunde verwendet bei der Vermarktung seines Produktes weder den Namen noch das Logo, Warenzeichen oder andere Kennzeichen von DS;

(c)  der Kunde nimmt den jeweiligen, in der entsprechenden Info-Datei definierten, Copyright-Vermerk komplett an mindestens einer Stelle im Programm auf, an der sich üblicherweise solche Copyright-Vermerke befinden. Der Copyright-Vermerk muss an allen Stellen (Programm sowie Verpackung etc.) aufgenommen werden, an denen das Copyright für die Software selbst vermerkt ist. Außerdem muss der Copyright-Vermerk als Teil der Bereitschaftsmeldung des Softwareproduktes aufgenommen werden.

(d)  der Kunde übernimmt gegenüber den Endkunden jeglichen Support, der sich auf Programmteile bezieht, die auf der Software basieren;

(e)  der Kunde erklärt sich damit einverstanden, DS bezüglich aller Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Anwaltskosten, die aufgrund des Gebrauchs oder der Verbreitung seines Softwareproduktes entstehen können, freizustellen, schadlos zu halten und gegen solche Ansprüche zu verteidigen und

(f)  der Kunde erlaubt seinen Endkunden keine weitere Verteilung der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule.

§ 4 Shareware / Freeware / Besonderheiten

  1. Bei Shareware handelt es sich um Software, die der Kunde via Internet im Download oder auf sonstigem Wege durch Dritte erhalten kann und die für einen bestimmten Zeitraum oder mit bestimmten Einschränkungen lauffähig ist. Shareware wird dem Kunden so lange zum kostenlosen Test überlassen, als dieser das wünscht. Alle Tests mit der überlassenen Shareware-Version gehen allein und ausschließlich auf Risiko des Kunden. DS übernimmt keinerlei Haftung oder Gewährleistung für etwa bestehende Risiken, Schäden oder Folgeschäden, die durch den Gebrauch der Shareware entstehen. Sobald der Kunde für eine zum kostenlosen Test überlassene Shareware-Version eine Lizensierung bei DS beantragt und das Programm im Sinne dieser Vereinbarung „lizensiert“, gelten jedoch die Bedingungen dieser Vereinbarung als rechtsgültig vereinbart.
  2. Bei Freeware handelt es sich um Software, die der Kunde via Internet im Downlaod oder im Wege der Überlassung durch Dritte erhalten hat und die in der jeweils aktuellen Version ohne Einschränkungen kostenlos genutzt und weitergegeben werden darf. Es ist jedoch untersagt, Freeware gegen Entgelt an Dritte zu überlassen oder eine Überlassung mit bestimmten Zusagen zu verbinden. Die Nutzung von Freeware erfolgt ausschließlich auf alleiniges Risiko des Nutzers. DS übernimmt keinerlei Haftung oder Gewährleistung für etwa bestehende Risiken, Schäden oder Folgeschäden, die durch den Gebrauch von Freeware entstehen. Für Freeware gilt weiter, dass Software-Versionen, die auf unserer Internet-Präsenz als Freeware angeboten werden, nicht unbedingt auch künftig als Freeware zu erhalten sind. DS ist nicht verpflichtet, einmal als Freeware angebotene Software auch künftig als Freeware anzubieten. Auch wenn DS für Freeware einen kostenlosen Update-Service anbietet, ist dieses Angebot nicht als verpflichtend zu verstehen. DS ist jederzeit berechtigt, den Update-Service für Freeware-Produkte einzustellen, Freeware-Produkte gänzlich aus dem Angebot zu nehmen oder Freeware-Produkte künftig zu Shareware- oder Standard-Software-Produkten umzuwandeln. Soweit ein Update eines Freeware-Produktes in eine kostenpflichtige Version führt, hat der Nutzer die Möglichkeit, dieses Update wieder von seinem Computer zu entfernen und mit einer früheren Freeware-Version der gleichen Software weiterhin kostenlos weiterzuarbeiten. DS weist jedoch darauf hin, dass der Nutzer hierzu die volle Installationsroutine einer der letzen Freeware-Versionen besitzen muss, um das letzte, ggf. kostenpflichtige Update damit zu ersetzen. DS ist nicht verpflichtet, die jeweiligen Freeware-Versionen einer Software beständig vorzuhalten und einem Nutzer herauszugeben. DS empfiehlt den Nutzern von Freeware-Produkten daher dringend, die vollständigen Installationsroutinen von Freeware-Produkten in regelmäßigen Abständen via Download zu sichern, um ggf. eine diesbezügliche Wiederherstellung durchführen zu können.
  3. Besonderheiten: Wird von DS Software ausgeliefert, welche zu ihrer Inbetriebnahme vom Erwerber (Lizenznehmer) die Anforderung und anschließende Eingabe eines Software-Key´s verlangt, so ist der Erwerber (Lizenznehmer) verpflichtet, diesen entsprechend der im Registrierungsformular vorgegebenen Prozedur anzufordern. Eine Nicht-Anforderung des Software-Key´s mit der Folge einer zeitlichen Limitierung der Softwarenutzung geht zu Lasten des Erwerbers (Lizenznehmers) und berechtigt diesen z.B. nicht zum Vertragsrücktritt, zu Minderung oder Wandlung oder zur Geltendmachung von Schadenersatz. Das Selbe gilt, wenn der Erwerber (Lizenznehmer) die von ihm erworbene Software auf einem anderen Computer installieren will und hierzu ein geänderter Software-Key notwendig sein sollte. Werden mit der Eingabe von Registrierungsdaten durch den Kunden Rechte des Kunden oder Art, Umfang und Preis der Programmnutzung festgelegt, so erkennt der Kunde Art, Umfang und Preis der Softwarenutzung für das jeweilige Softwareprodukt an und ist zur Zahlung der aufgrund seiner Registrierungsdaten durch DS erstellten Rechnung verpflichtet. Erwirbt der Kunde ein Produkt, bei dem auf Ticketbasis abgerechnet wird (z.B. CTP Distributor), so ist der Kunde (Lizenznehmer) damit einverstanden, dass die Abrechnungsergebnisse der einzelnen Veranstaltungen via Internet an DS übertragen werden. Der Lizenznehmer wird Vorkehrungen treffen, dass die Übertragung via FTP-Protokoll störungsfrei vor sich gehen kann. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, wird der Lizenznehmer die ausgedruckten Tickets mindestens vierteljährlich an DS oder einem von DS benannten Dritten weiterleiten. DS verpflichtet sich, die empfangenen Daten zu keinem anderen Zweck als zur Rechnungsstellung gegenüber dem Lizenznehmer zu verwenden.

§ 5 Gewährleistung für Softwareprodukte

1.   DS macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende Mangelfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. DS macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen. 

2.   Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, erfolgt nach Wahl von DS zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3.   Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. DS ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder ein Folgeprodukt existiert, das diesen Mangel nicht mehr aufweist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

4.   Bleiben Nachbesserungsversuche von DS, wobei ein zweifacher Nachbesserungsversuch zulässig ist, erfolglos oder bietet DS keine fehlerfreie neue Programmversion an, hat der Kunde ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder ein Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung). 

5.   Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 

6.   Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

7.   Ist der Kunde Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von DS keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Produkts dar.

8.   Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von DS nicht, es sei denn, es ist schriftlich so vereinbart.

9.   Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist DS nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs von DS liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunden DS die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Mangels zu untersuchen. 

10.  Die Verjährungsfrist beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Erhalt der Ware, für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Erhalt der Ware. 

11. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder eine unvollständige Rücksendung des Produktes erfolgte, werden die hierdurch verursachten Kosten mit einer Kostenpauschale von 40 EUR, berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist. 

 § 6 Mängelrüge

 Ist der Kunde Unternehmer, muss er die erhaltene Ware unverzüglich auf Menge und Qualität hin zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang des Produktes schriftlich gegenüber DS geltend gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung 

 § 7 Haftung

1.   Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich DS Haftung auf den nach der Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit für Pflichtverletzungen von DS gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Es gilt nicht für Verzugsschäden.

2.   Gegenüber Unternehmern haftet DS bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

3.   Schadensersatzansprüche eines Kunden wegen eines Mangels verjähren von einem Jahr ab Ablieferung des Produkts. Das gilt nicht, wenn von Seiten DS grobes Verschulden oder Arglist vorliegt.

4.   Für das Fehlen von Garantien wird gehaftet, soweit sie vom Zweck der Garantie umfasst werden. 

§ 8 Produktänderungen

DS behält sich Produktänderungen vor, die die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen. 

 

§ 9 Schlussbestimmungen

1.   Erfüllungsort ist D-94539 Grafling.

2.   Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand DS Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3.   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 

4.   Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 Zur Vermeidung von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass Sie in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigen! Beziehen Sie in die erste Sicherung bitte auch die Originalsoftware mit ein und verwahren Sie diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort.


Zurück zur Startseite

 


Copyright © 2000 -2007, Desktop Solutions, Lya Scholz-Eckl            Pflichtangaben nach § 6 TDG